Kostendeckung


Meine Arbeit ist sehr individuell und findet vorrangig Hausbesuch statt. 

 

Logopädische Behandlungen

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Die logopädischen Behandlungen werden grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Hierfür ist die Verordnung eines Arztes zwingend erforderlich, die zum ersten Termin vorliegen muss.

  • Patienten über 18 Jahre müssen eine Zuzahlung (Eigenanteil) von 10% der gesamten Verordnung zzgl. 10 € Verordnungsgebühr leisten. 

  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit. Die gesamten Kosten werden von der Krankenkasse getragen. Gleiches gilt auch für zuzahlungsbefreite Erwachsene.

 
 
Private Krankenversicherung

  • Es existiert keine gesetzliche Gebührenordnung, auch die sog. Beihilfehöchstsätze ersetzen diese, wie oft fälschlicherweise angenommen wird, nicht. Heilmittelerbringer können die Höhe der Vergütung bei privat Versicherten im Rahmen einer Honorarvereinbarung frei festlegen. Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Form Sie als Privatpatient einen Erstattungsanspruch gegen einen Kostenträger besitzen. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt Ihres persönlichen Krankenversicherungsvertrages.  Die von den Kostenträgern festgesetzten individuellen "Höchstsätze" berühren aber nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Honorarvereinbarung zwischen logopädischer Praxis und Privatpatient.

  • Die Praxis für Logopädie und Nahrungsaufnahme bewegt sich innerhalb der einzelnen abzurechnenden Positionen um den 1,8fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen und schöpfen damit den möglichen Höchstsatz von 2,3fach bei weitem nicht aus.

  • Die hohe Qualität der therapeutischen Leistungen, die auf langjähriger Berufserfahrung, vielfältigen Zusatzqualifikationen und Spezialisierungen beruht, lässt die Preisgestaltung der Honorarvereinbarung als angemessen erscheinen.

 
 
Beihilfe-Empfänger

  • Der Beihilfesatz ist als Mindestsatz zu sehen und deckt bei weitem nicht die realen Kosten einer therapeutischen Einheit.

  • Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütung dient die jeweils aktuell gültigen Sätze der gesetzlichen Krankenkassen. Die Gebühren für die Behandlung von privat versicherten Patienten liegen derzeit um den 1,8fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen. 

  • Sie werden zu Beginn der Behandlung über die anfallenden Behandlungskosten informiert und können diese bei der zuständigen Kasse auf Kostenübernahme prüfen lassen. Die Beihilfe erstattet in der Regel die Behandlungskosten in Höhe der Beihilfehöchstsätze. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beihilfe versicherte Patienten für den Differenzbetrag zu den Sätzen, der Praxis für Logopädie und Nahrungsaufnahme, selbst aufkommen müssen, wenn dieser nicht durch eine private Zusatzversicherung zur „Ergänzung nicht beihilfefähiger Aufwendungen“ aufgefangen werden kann.

 

 
Ich bitte Sie von möglichen Kostendiskussionen Abstand zu nehmen.